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(1) |
Der Zweckverband betreibt für seine Mitglieder ein Rechenzentrum und beschafft die notwendige
Software. Über eine entsprechende Datenleitung können die Mitglieder die hierfür vom
Zweckverband bereitgestellten Programme nutzen. |
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(2) |
Der Zweckverband übernimmt für die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und sonstigen
Körperschaften des Landkreises Regensburg die Datenerfassung zur automatisierten Durchführung
von Verwaltungsaufgaben. Er errichtet und betreibt die dafür erforderlichen Einrichtungen. |
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(3) |
Der Zweckverband hat die Aufgabe, für seine Mitglieder ein einheitliches flächendeckendes
geographisches Informationssystem aufzubauen und fortzuführen. Zur Erfüllung dieser
Aufgaben kann der Zweckverband ein Unternehmen in privater Rechtsform gründen. Die
Bestimmungen der Gemeindeordnung, insbesondere der Art. 86, 87, 92 und 98 sind zu beachten. |
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(4) |
Dem Zweckverband können weitere Aufgaben übertragen werden. |
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(5) |
Der Zweckverband kann sich zur Durchführung der Aufgaben Einrichtungen Dritter,
insbesondere der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) bedienen. Die
Aufteilung der Aufgaben zwischen den Verbandsmitgliedern und dem Zweckverband wird in einer
Geschäftsordnung näher geregelt. |
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(6) |
Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen
Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den
Zweckverband über. |